Verfassung Spaniens

Die spanische Verfassung trat am 29. Dezember 1978 in Kraft und wurde bisher erst einmalig durch das Gesetz vom 27. August 1992 geändert (Art. 13 Abs. 2).

Die politische Form ist eine parlamentarische Monarchie, gleichzeitig konstituiert sich Spanien als demokratischer und sozialer Rechtsstaat und sieht Freiheit, Gerechtigkeit, Gleichheit und politischem Pluralismus als oberste Werte an. Ebenso lässt sich eine teilweise Ähnlichkeit zur deutschen Verfassung erkennen.

König Don Juan Carlos I. von Borbon ist Oberhaupt des Staates. Er wacht als Schiedsrichter und Lenker über das Funktionieren der Institutionen und vertritt ebenso den spanischen Staat als höchster Repräsentant nach außen. Die Thronfolge ist genauestens in der spanischen Verfassung geregelt.
Die Cortes Generales – das spanische Parlament – besteht aus 2 Kammern. Einerseits aus dem Kongress der Abgeordneten und andererseits aus dem Senat. Sie vertreten das spanische Volk und üben die gesetzgebende Gewalt des Staates aus. Ebenso kontrollieren sie Aktivitäten der Regierung, bewilligen den Staatshaushalt und üben weitere Tätigkeiten aus die ihnen die Verfassung zuschreibt. Bei dieser Aufgabenverteilung übernimmt der Senat eine eher beratende Rolle.

Die spanische Regierung besteht aus dem Ministerpräsidenten und dem ihm unterstellten Kabinett, welches er selbst zusammenstellt. Das Kabinett besteht im Durchschnitt aus 14- 20 Mitgliedern. Alleinig der Ministerpräsident selbst wird vom König ernannt. Somit hat der Ministerpräsident eine starke Stellung inne, die der des deutschen Bundeskanzlers gleicht.


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