Reisemängel und Schadenersatz

Reisemängel und Schadenersatz

Sollten bei Ihrer letzten Reise oder bei zukünftigen Reisen erhebliche Defizite auftreten, dann garantiert das BGB oftmals mehr Rechte, als die Vorschriften über Mängelgewährleistung und Schadensersatz

Grundsätzlich tritt das Reiserecht nur bei Pauschalreisen in Kraft, bei denen zwei Leistungen hinsichtlich Flug und Hotel oder Flug und Mietwagen vorhanden sind. Sollte nur eine Leistung in Anspruch genommen worden sein, dann trifft das allgemeine Recht des BGB zu. Ausnahmen gibt es bei Katalogbuchungen, welche im Reiserecht des BGB notiert sind.

Reisemängel sind weit definierbar und müssen daher dem Anspruch der Eindeutigkeit gerecht werden. Dieser besagt, dass ein Reisemangel bei Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vorliegt und verlangt somit einen Vergleich dessen, was von der Katalogangabe oder Pauschalreise im Zusammenhang mit Transport, Unterbringung, Verpflegung, Sicherheit und Service erwartet werden konnte und was tatsächlich geboten wurde.

Zu beachten ist, dass der Reiseveranstalter nur haftet, wenn er den Mangel zu vertreten hat und nicht bei Unfällen, die unter das normale Lebensrisiko anzuordnen sind wie das Ausrutschen in der Badewanne.

Beweissicherung

Die aufgetretenen Mängel sollten mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln (Kamera, Zeugen) festgehalten werden. Weiterhin ist zu beachten, dass dem Reiseveranstalter die Möglichkeit der Mängelbeseitigung durch sofortiges Bescheidgeben innerhalb von zwei Tagen eingeräumt werden muss. Wird die Mängelanzeige zu lange herausgezögert, kommt es zum Anspruchsverlust.

Sollten die Mängel nicht behoben werden, muss unterschieden werden, ob es sich um eine Minderung zur Rückerstattung des Reisepreises oder um einen Schadensersatz bei darüber hinaus entstandenem Schaden handelt. Die Frankfurter Tabelle dient als Bewertungsrichtlinie, welche aber nicht bindend ist.


Fristen und Regressansprüche

Fristenwahrung kann den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entnommen werden, welche ebenfalls die Klausel der Haftungsbeschränkungen – maximal dreifacher Reisepreis – enthält. Die Regressansprüche müssen innerhalb eines Monats geltend gemacht werden. Des weiteren besteht eine zweijährige Verjährungsfrist, nach der keinerlei Ansprüche gestellt werden können.

Hotelwechsel wegen Großbaustelle

Wenn sie es kategorisch ablehnen, in ein anderes Hotel umzuziehen, können Urlauber ihren Anspruch auf Minderung des Reisepreises verlieren. Dies berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Duisburg. Im verhandelten Fall hatte der Kläger neben dem Hotel eine Großbaustelle, die ihm den Zugang zum Meer versperrte. Auf Beschwerden schlug ihm die Reiseleitung den Umzug in ein Ersatzhotel vor, was der Tourist jedoch ablehnte. Durch diese Weigerung habe er mögliche Minderungsansprüche verloren, befand das Gericht. Denn es sei das Recht des Veranstalters, einen Reisemangel durch gleich- oder höherwertige Leistung zu beheben. Der Kunde müsse die gleichwertige Ersatzleistung dann aber annehmen.

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