Informationen über das Erbrecht in Spanien speziell für Unverheiratete und wie Nicht Verheiratete ihr Testament planen können

Viele ältere Menschen zieht es nach wie vor wegen der Sonne und dem Meer in den Süden. Die Meisten beginnen dort einen neuen Lebensabschnitt mit einem Partner an ihrer Seite. Für viele ist es der zweite Partner, aber an eine zweite Heirat denken nur die Wenigsten. Einige beziehen Witwenrente von ihrem verstorbenen Ehepartner, auf die sie im Falle einer neuen Heirat verzichten müssten. Für Andere lohnt sich der Aufwand nicht.

Dabei bedenken die meisten nicht, dass diese Unverbindlichkeit auch extreme Folgen haben kann, wenn der Lebenspartner irgendwann stirbt. Dann fällt die Rente des Verstorbenen weg und die Angehörigen melden ihre erbrechtlichen Ansprüche an. Es kann sogar soweit kommen, dass der Hinterbliebene aus dem lange Jahre gemeinsam genutzten Haus ausziehen muss, weil es nicht seines ist. Er bekommt weder Hinterbliebenenrente, noch hat er Anspruch auf ein Erbe.

Die letztwillige Verfügung ist der erste Schritt

Es ist auf jeden Fall ratsam, ein Testament zu verfassen, damit im Todesfall der Überlebende finanziell abgesichert ist und nicht ganz mittellos dasteht. Testamente haben aber auch viele Nachteile. Die Kinder des Verstorbenen haben Anspruch auf ihren Anteil am Erbe und machen diesen meist auch geltend. Auch können Testamente schnell widerrufen werden, ohne dass der Partner davon etwas mitbekommt. Oft geschieht so ein Widerruf schon beim ersten großen Krach.

Wenn nach der Versöhnung vergessen wird ein neues Testament zu formulieren, gibt für den Betroffenen irgendwann ein böses Erwachen. Des Weiteren müssen Unverheiratete ihre Erbschaft komplett versteuern. Es gibt für sie keine Freibeträge. Für Verheiratete gilt seit dem 1. Januar 2005 ein Freibetrag von 25.000 Euro. Für das als Hauptwohnsitz genutzte Haus stehen ihnen sogar 95 Prozent zu. Allerdings bis zu einer Höchstgrenze von 122.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass das Haus in den nächsten zehn Jahren nicht verkauft wird.

So sichern sie sich richtig ab

Ein Erbvertrag ist da schon sicherer, da er notariell festgehalten wird und bei Aufhebung dem Partner vorgelegt werden muss. Auch ein gemeinsames Konto ist sinnvoll, da damit noch ausstehende Rechnungen bezahlt werden können. Eine Bankvollmacht reicht in diesem Fall nicht aus, da sie im Todesfall erlischt. Man kann auch eine Lebensversicherung abschließen, doch wird auch diese Prämie hoch versteuert, wenn man keine Freibeträge geltend machen kann.

Wenn man im gemeinsamen Haus wohnt, kann man sich ein Nießbrauch Recht eintragen lassen. Das ist das Recht, bis zu seinem Tode in dem Haus wohnen zu bleiben. Auch hier fallen Erbschaftssteuer an, doch diese fallen im Vergleich etwas geringer aus. Die Höhe der Steuer richtet sich je nach Alter des Nutzers. Ab dem 65. Lebensjahr sind es 24 Prozent, ab dem 75. Lebensjahr 14 Prozent und bei Personen, die über 79 Jahre alt sind nur noch 10 Prozent des Vollrechts. Als Vollrecht bezeichnet man den tatsächlichen Wert der Erbschaft. Er wird ermittelt über den Kataster Wert der Immobilie. Dieser sollte mindestens mit 2,5 multipliziert werden, damit das Finanzamt nicht von dem Recht Gebrauch machen kann, selbst eine Schätzung vorzunehmen. Diese fallen normalerweise, nämlich weitaus höher aus.

Wer seinen Partner pflegen muss, hat Anrecht auf alle Sozialleistungen

Auch in diesem Fall gibt es eine Möglichkeit der Absicherung, und zwar eine Sonderregelung für Hausangestellte (Régimen especial para trabajadores domesticos). Dabei kann der Arbeitgeber (der Pflegebedürftige) 102,- Euro monatlich an die Sozialversicherung zahlen und der Arbeitnehmer (der Pflegende) 20,- Euro. Damit handelt es sich dann um ein legales Pflegeverhältnis und derjenige, der die Pflege übernimmt hat Ansprüche auf Krankenversicherung, Arbeitslosengeld und Rente.

Tipps zur Erbschaft

Ein Testament muss nicht zwangsläufig in Spanien erstellt werden. Denn auch ein in Deutschland erstelltes Testament hat Gültigkeit im Ausland. Trotzdem empfiehlt es sich, ein eigenes Testament in Spanien zu haben, weil dadurch das Erbe auch in Spanien angetreten werden kann, ohne dass ein deutscher Erbschein dafür benötigt wird. Dieser muss im Amtsgericht des letzten Wohnorts des Verstorbenen beantragt werden. Falls es keinen Wohnsitz mehr in Deutschland gibt, muss der Erbschein im Amtsgericht Berlin-Schöneberg beantragt werden. Damit ist es aber immer noch nicht getan.

Der Erbschein benötigt darüber hinaus auch noch eine beglaubigte Übersetzung. Außerdem sollte man sich einen Juristen suchen, der sich mit deutschem Erbrecht auskennt, da die Rechtsvorschriften sich immer nach der Nationalität des Erblassers richten. Falls der Erblasser stirbt, ist es sinnvoll, sich direkt eine internationale Sterbeurkunde im Standesamt (Registro Civil) ausstellen zu lassen.

Wenn in Deutschland überhaupt kein Vermögen mehr vorhanden ist, sollte man das Testament auf jeden Fall in Spanien erstellen lassen, um sich die mühsamen Amtsgänge zu ersparen. Im Zentralregister für Testamente wird später geschaut, ob ein solches erstellt wurde. Der Erbzuschlag wird anschließend vom Notar beurkundet. Zu guter Letzt wird im Grundbuchamt eingetragen, dass die Immobilie in einen anderen Besitz übergegangen ist.

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